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Eu Verordnung 165 Aus 2014

Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

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Wir haben stets die neuen gesetzlichen Entwicklungen im Blick, passen unsere Produkte an die Anforderungen an und bieten dazu den Unternehmen den passenden Service. "

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Dem Unternehmer die Verantwortung übertragen, seine Mitarbeiter regelmäßig zu schulen und zu überprüfen ob die Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden. Falls sie fragen zu diesem Thema haben, können sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Gerne unterbereiten wir Ihnen ein Angebot über die Durchführung solcher Schulungen.

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Das waren die Artikel 24, 34 und 45 Diese Artikel... 24, 34 und 45 galten schon ab dem 2. März 2015 - Art. 24, die Zulassung der Einbaubetriebe Werkstätten und Fahrzeughersteller - Art. 34, (Beispiel Freibescheinigung) Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. D. h. - die FB kann noch genutzt werden, darf aber nicht mehr verlangt werden ab dem 02. Eu verordnung 165 aus 2014 2017. März 2015. Nachträge müssen aber gemacht werden - (Nachtrag geht vor FB) - wer keinen Nachtrag macht muss dann in D immer noch die "FB" vorlegen. (§ 20 FPersV) - Art. 45, (Änderung in der 561/2006) - die sog. "Handwerkerregelung" (bis 7, 5 t) wurde als Ausnahme in Art. 3 der VO(EG) 561/2006 aufgenommen und von 50 Km Umkreis auf 100 km erweitert - Alle Ausnahmen in Art. 13 der VO(EG) 561/2006, die bisher auf einen Umkreis von 50 km beschränkt waren, wurden auf 100 km erweitert - die Ausnahme für Univerdsalpostdienstleister (bis 78, 5t)in Art.