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Starug-Verfahren In Die Kreditprozesse Von Banken Integrieren

Damit nicht genug: Wenn der Haupttäter seine Steuerschuld nicht begleichen kann, haften Beteiligte für die hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen, was existenzgefährdende Folgen haben kann. Anzeige Wo beginnt Beihilfe zur Steuerhinterziehung? Die Schwelle zur Beihilfe ist schnell erreicht. Voraussetzung ist, dass eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt, die durch eine andere Person aktiv oder passiv gefördert wird. Die Mitwirkung muss nicht der Grund für die Steuerhinterziehung sein, sondern muss auf irgendeine Art und Weise die Haupttat fördern. Dies kann physisch, aber auch psychisch im Sinne der Bestärkung des Täters erfolgen. Selbst wer die Haupttat missbilligt, aber ihre Ausführung erleichtert, leistet Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Schon bei vermeintlich kleinen Gefälligkeiten kann der Vorwurf der Beihilfe im Raum stehen. Das Entdeckungsrisiko für Helfer wächst. Denn sie rücken nicht nur bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Täter, sondern auch bei der Überprüfung einer Selbstanzeige in den Fokus der Finanzbehörden.

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RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2000 Rechtsprechung V. Landgerichte StGB § 27; AO § 370 Strafbare Beihilfe von Bank- und Sparkassenmitarbeitern durch Kapitaltransfer mit Billigung der Steuerhinterziehung StGB § 27 AO § 370 LG Wuppertal, Urt. v. 19. 05. 1999 – 26 KLs 28 Js 472/98–29/98 VI, EWiR 2000, 353 (Marxen/Karitzky) LG Wuppertal Urt. 5. 1999 26 KLs 28 Js 472/98–29/98 VI EWiR 2000, 353 (Marxen/Karitzky) Leitsatz: Wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung machen sich Mitarbeiter von Banken und Sparkassen strafbar, die durch äußerlich berufstypische Handlungen Kunden ermöglichen, Kapital verdeckt ins Ausland zu transferieren, sofern ihnen der damit verbundene Zweck der Steuerhinterziehung bekannt ist und sie ihn billigend in Kauf nehmen. zurück

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05. 1960 – 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 281 f. zu § 84 Abs. 1 GmbHG aF; und vom 10. 2000 – 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 zu § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GmbHG; Hohmann in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 15a InsO Rn. 96 f. [ ↩] Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. 8; Klöhn in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 15a Rn. 337; siehe auch BGH aaO, BGHSt 46, 62, 64 zu § 82 Abs. 1 und 3 GmbHG [ ↩] vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. 01. 2013 – 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 f. Rn. 9; und vom 08. 09. 1994 – 1 StR 169/94 Rn. 11; Radtke/Petermann in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 80; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 283 StGB Rn. 75; Fischer, StGB, 65. 38; a. A. Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. 25 mwN [ ↩] st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08. 1975 – 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54 f. ; vom 22. 04. 1988 – 2 StR 111/88, BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; vom 01. 03. 2005 – 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109; vom 26.

Sollte später dann doch mal der Insolvenzfall eintreten, können die Zahlungen der letzten Monate als Gläubigerbegünstigung ausgelegt werden. Wenn dagegen der Dispositionsrahmen ausgeschöpft wird, reicht die Bandbreite wiederum ebenfalls von der (nicht strafbaren) Gläubigerbegünstigung bis hin zum Betrug, wobei bei Letzterem dem Buchhalter eine Beteiligung zur Last gelegt werden kann, da er ja nicht nur von der Zahlungsunfähigkeit wusste, sondern diese ja auch festgestellt hat. Im Falle der Begünstigung des Lieferanten könnte später der Insolvenzverwalter sich das Geld von diesem wiederholen, hier haftet aber niemand aus dem Unternehmen. Es werden dann alle Gläubiger (also die typischen Lieferanten ebenso wie die Bank) gleichermaßen befriedigt (entsprechend der Insolvenzquote). Im Falle des Betrugs haften die an der Tat Beteiligten für den Schaden, der der Bank entstanden ist. Vorausgesetzt, man kann dem Finanzbuchhalter das Wissen um die Zahlungsunfähigkeit nachweisen, hängt die Frage nach der Beteiligung an der Tat nur noch daran, ob er auf ausdrückliche Anweisung oder eigenständig gehandelt hat.