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Ehebedingte Zuwendung Rückforderung

Sie sind alleiniger Eigentümer einer Immobilie oder eines Baugrundstücks und übertragen einen Miteigentumsanteil an Ihren Ehepartner. Ihr Ehepartner versorgt den Haushalt und betreut die Kinder. Sie verdienen das Geld und bezahlen allein den Kapitaldienst für das in Ihrer beider Miteigentum stehende Familienwohnhaus. Sie sind alleiniger Eigentümer einer Immobilie und gewähren dem Partner ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie. Ihr Ehepartner leistet sich ein Auto, dessen Kaufpreis er nicht bezahlen kann. Sie erklären sich bereit, die Schuld zu begleichen. Sie haben Geld geerbt und stellen Ihrem Ehepartner einen hohen Geldbetrag zur Verfügung, damit dieser eine Boutique einrichten kann. Sie sind selbstständig tätig. Um Ihr Familienwohnhaus gegen den Zugriff potentieller Gläubiger zu schützen, übertragen Sie Ihr Eigentum oder Ihren Miteigentumsanteil auf Ihren Ehepartner. Wo ist der Unterschied zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung? Eine ehebedingte Zuwendung vergeben Sie nur auf Basis Ihrer Ehe und nicht aus purer Freigiebigkeit.

  1. Rückforderung ehebedingter/unbenannter Zuwendungen - Scheidung - Forum Familienrecht

Rückforderung Ehebedingter/Unbenannter Zuwendungen - Scheidung - Forum Familienrecht

01. 04. 2006 | Rückforderung bei ehebedingten Zuwendungen Dritter kommt nach Scheitern der Ehe eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. rfolgt der Schenker eigene wirtschaftliche Interessen und zielt die Zuwendung außerdem nur auf eine Kapitalanlage des Beschenkten, sind das gewichtige Indizien gegen eine ehebedingte Zuwendung. Sachverhalt Die Klägerin und ihr Ehemann schenkten ihrer Tochter und ihrem Schwieger­sohn, dem Beklagten, Geld zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Die Schenkung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann bei den Eheleuten hätte wohnen können, wann immer sie sich in Deutschland aufhielten. Später trennten sich die beschenkten Eheleute und die Klägerin widerrief die Schenkung. Entscheidungsgründe Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde liegt, dass die eheliche Gemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht ist und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, ist keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung (BGH NJW-RR 90, 386).

Die Unterstützung des anderen Ehegatten durch den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten ist der Normalfall. Welche Rechte bei demjenigen verbleiben, der schenkt, gibt, ist Gegenstand der Betrachtung der vorliegenden Abhandlung: Erst kürzlich urteilte der BGH wieder in diesem schon klassisch sehr umstrittenen Themengebiet und stellte in einem seiner Leitsätze fest: "Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft. " (vgl. BGH Urteil vom 8. Dezember 2011, Aktenzeichen: - IX ZR 33/11) Bezug genommen wurde insoweit auch auf Folgenden Leitsatz eines früheren BGH Urteils: "Eine Zuwendung unter Ehegatten, die um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung dar, sondern eine ehebedingte Zuwendung (BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn.