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Stattdessen dürfen die Kassen dann nur direkt mit den Pharmaherstellern Rabattverträge abschließen. Der VZA begrüßte diese Regelung: Die Politik habe offenbar den Handlungsdruck erkannt, der durch das BSG-Urteil zu den Zyto-Ausschreibungen entstanden sei, betonte der Verband. Das Gesetz diene den Versorgungsinteressen der oft schwerstkranken Patienten. Nicht nur die Regierungskoalition, sondern auch die Oppositionsfraktionen Grüne und Linke hätten sich hinter das Ausschreibungsverbot gestellt. «Das ist der denkbar breiteste politische Konsens», sagte Peterseim. (cd) Mehr zum Thema Krebs und Zytostatika 10. 03. BSG-Urteil gefährdet Zyto-Apotheken. 2017 l PZ Foto: Fotolia/Alexander Raths
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Verband der Ersatzkassen e. V. | 10. 10. 2016 PRESSEMITTEILUNG Verbot von Zytostatika-Ausschreibungen nicht nachvollziehbar Lobby-Arbeit der Apotheker belastet die Versicherten Berlin · Das Vorhaben der Politik, den Krankenkassen zu verbieten, Ausschreibungen auf Apothekenebene für patientenindividuell hergestellte Zytostatika vorzunehmen, stößt beim Verband der Ersatzkassen e. Ja zum Zyto-Ausschreibungsverbot. (vdek)... Als angemeldeter Nutzer von krankenkassen direkt haben Sie neben dem vollen Lesezugriff für alle Inhalte weitere Vorteile: Persönliche Lese- und Merkliste mit Notizfunktion, Höhere Detailstufe bei den Daten der Krankenkassen, Zusätzliche Infos und Funktionen wie Vorstandsbezüge, Midijobrechner (vormals Gleitzonenrechner), etc. Weitere Inhalte und Administrationsoptionen für den GKV-Newsletter, Einrichtung eines individuellen GKV-Stellenalarms (Benachrichtigung über neue Stellenanzeigen per E-Mail), Zeitlich unbegrenzte Recherchemöglichkeit im kompletten Archiv

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Denn durch die gesetzlich vorgeschriebene Verkürzung der Vertragslaufzeit verändern sich wesentliche Gesichtspunkte der Angebotskalkulation der Bieter grundlegend. Das schließt es aus, dass auf der Grundlage der ursprünglich abgegebenen Angebote Verträge geschlossen werden. Eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens mit der Möglichkeit der Neueinreichung der Angebote kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Neufassung von § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V einen Neuabschluss unmöglich macht. Für die Krankenkassen ist dieses Ergebnis mißlich, da es ihnen die Möglichkeit nimmt, den verbleibenden Zeitraum bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist des AMVSG rabattvertraglich voll auszunutzen. Ohnehin greift das Verbot der Zytostatika-Ausschreibungen stark in die Freiheit der Krankenkassen ein, Rabattverträge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten zu nutzen, und wurde dementsprechend von den Krankenkassen im Vorfeld heftig kritisiert. Verbot exklusiver Hilfsmittelausschreibungen. Eine gewisse Kompensation schafft zwar die ebenfalls im Zuge des AMVSG geschaffene Neuregelung in § 130a Abs. 8a SGB V, die es den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen erlaubt, einheitlich und gemeinsam Rabattverträge über Zytostatika zu schließen.

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Dies gelte auch, falls Vorwürfe der Beihilfe gegen einzelne Apotheken zutreffen sollten, heißt es seitens des Verbandes. Für Peterseim zeigt sich einmal mehr, dass es dringend nötig ist, die Ausschreibungen in der Zytostatikaversorgung zu stoppen: "Wir brauchen dieses Verbot mit einer entsprechenden Änderung des Sozialgesetzbuchs, damit künftig nicht vielen Nachfragern nur wenige Anbieteroligopole gegenüberstehen und die Gefahr neuer Fehlentwicklungen droht. " Im Gegensatz zu den "gefährlichen Ausschreibungen" zwischen einzelnen Krankenkassen und Zytostatika-Anbietern funktioniere das System frei verhandelbarer Preise gut. Dieses wurde mit der 15. AMG-Novelle und der vertraglichen Umsetzung durch die Spitzenverbände der Apotheker und der Krankenkassen eingeführt. Zytostatika ausschreibung verbot von. Aus Peterseims Sicht biete es auch einen "Schutz vor unlauteren Machenschaften". Eine Versorgung aus wenigen Zentren setze dagegen die von Apotheken garantierte ortsnahe und flächendeckende Versorgung mit Krebsmedikamenten aufs Spiel und führe zu Intransparenz.

Im Kabinettsentwurf ist unter anderem die "Abschaffung der Exklusivverträge mit Apotheken bei der Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten und an deren Stelle die Stärkung der Hilfstaxe und die Einführung der Möglichkeit des Abschlusses von Rabattverträgen mit pharmazeutischen Herstellern" vorgesehen. Die Möglichkeit der Kassen, exklusive Zyto-Verträge mit Apotheken abzuschließen, wird "gestrichen", heißt im Entwurf. Zytostatika ausschreibung verbot 2022. "Die Ergänzung dient der Klarstellung der Geltung der Apothekenwahlfreiheit der Versicherten. " Auch bereits geschlossene Zyto-Verträge der Kassen verlieren nach in Kraft treten des Gesetzes ihre exklusive Gültigkeit. Die Versorgung werde "trotz geschlossener Verträge" nicht mehr ausschließlich durch die Apotheken sichergestellt, mit denen die jeweilige Kasse einen Vertrag bis "zur Verkündung dieses Gesetzes" geschlossen hat. "Vielmehr können auch andere Apotheken Vergütungsansprüche gegenüber der jeweiligen Krankenkasse geltend machen", wenn sie die Versorgung mit Zytostatika für Patienten dieser Kasse vorgenommen haben, so der Entwurf.