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Küche Abschreibung Vermietung

Wird die komplette Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektro­geräte) in einer vermieteten Wohnung erneuert, sind die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Stattdessen müssen die Aufwendungen über ­einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. Vermieter darf Einbauküche nicht steuerlich absetzen. Verwandte Themen: Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einem Vermietungsobjekt Sachverhalt Der Steuerpflichtige hatte die Einbauküchen in mehreren seiner Vermietungsobjekte erneuert. Die Aufwendungen machte er als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Das FA ließ dagegen lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 EUR) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel dagegen verteilte das FA auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren.

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Rund 3. 000 Euro pro Wohnung gab der Vermieter für die Erneuerung aus. Diese Kosten machte er in der Steuererklärung als direkt abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur die Kosten für Herd und Spüle sowie für die anderen Elektrogeräte, die als geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von weniger als 401 Euro eingestuft wurden, als Werbungskosten zu. Die Möbel mussten jedoch nach Ansicht des Finanzamtes als Abschreibung auf Abnutzung über 10 Jahre abgeschrieben werden. Dagegen klagte der Vermieter. Bundesfinanzhof urteilt entgegen bisheriger Rechtsprechung Der Bundesfinanzhof wies die Klage schließlich ab. Erhaltungsaufwände vs Abschreibung für neue Küche nach Wasserschaden Steuerrecht. Eine Einbauküche inklusive Spüle, Herd und aller eingebauten Elektrogeräte sei als einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten. Dieses Gut gehört nach Ansicht der Richter nicht zu den wesentlichen Bestandteilen von Wohngebäuden, also zu den Gegenständen, ohne die das Gebäude als unfertig betrachtet werden müsste. Demnach ist ein sofortiger Abzug als Werbungskosten nicht möglich, die Küchen müssen statt dessen über 10 Jahre abgeschrieben werden – auf diese Nutzungsdauer taxierte das Gericht die Küchen.

Während nach der alten Rechtsauffassung die Aufwendungen für die neue Spüle und den neuen Herd als sog. "Erhaltungsaufwendungen am Gebäude" sofort als Werbungskosten abgezogen werden konnten, ist dies nun nicht mehr möglich. Diese Aufwendungen können nun – ebenso wie die Aufwendungen für die Einbaumöbel – lediglich im Wege der zehnjährigen Abschreibung als Anschaffungskosten für eine "neue" Einbauküche steuerlich geltend gemacht werden. Es bleiben Ausnahmen Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, sind "wesentliche Bestandteile". Keine Werbungskosten: Vermieter muss neue Küche abschreiben | Haus & Grund Rheinland Westfalen. Der BFH stellt es im o. g. Zusammenhang ausdrücklich nicht in Frage, dass (die ganze) Einbauküche in Einzelfällen zu einem wesentlichen Gebäudebestandteil werden kann, wenn sie durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt werden. Gleiches gilt u. U. auch für freistehende Küchen, die fest mit dem Boden verbunden sind.