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Freiberufliche Leistungen Vergabe

| Veröffentlicht am 12. Mai 2022 | Sie wollen freiberufliche Leistungen, insbesondere Planungsleistungen für Bauvorhaben und bauliche Grundsatzentscheidungen vergeben und sind sich nicht sicher welche Leistungen z. B. einer Honorarordnung unterliegen oder wie die Leistung formuliert werden sollte? Dann ist das Beschaffungs- und Vergabemanagement der NSI Consult der richtige Ansprechpartner. Gemeinsam formulieren wir die zu vergebene Leistung und können dadurch eine Dienstleistung von einer freiberuflichen Leistung und damit die zu verwendende Rechtseinordnung ermitteln. Mit unseren Vergabeexperten bewegen Sie sich rechtssicher in den verschiedenen Honorarordnungen – sei es die HOAI für Architekten und Ingenieure oder die DVP Leistungen im Projektmanagement, aber auch die Honorar-/Leistung- und Förderansätze für den Energieexperten (EEE), Nachhaltigkeitsmanager:in (BEG) oder die Planungsleistungen für die Kampfmittelfreimachung. Mit uns wird Ihre Vergabe der freiberuflichen Leistung durch unsere standardisierten Verfahren effizient und 100% digital umgesetzt.

  1. § 50 UVgO - Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen
  2. Vergabe von freiberuflichen Leistungen – NSI-CONSULT
  3. Vergabe - AHO – Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.
  4. Serie: Planungsleistungen und freiberufliche Leistungen - Vergabeblog
  5. Freiberufliche Leistungen ohne VOF - Vergabe24 Blog

§ 50 Uvgo - Sonderregelung Zur Vergabe Von Freiberuflichen Leistungen

§ 50 UVgO Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Amtliche Erläuterung zu § 50 UVgO Zu § 50 Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen Die Vergabe von freiberuflichen Leistungen ist in § 50 speziell geregelt. Die Vorschrift greift die Regelung Nummer 2. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung – ähnliche Regelungen finden sich teils auf Landesebene – auf und stellt klar, dass auch freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Dabei ist ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Quelle: Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017

Vergabe Von Freiberuflichen Leistungen – Nsi-Consult

Öffentliche Aufraggeber spüren immer wieder Unsicherheit bei der Frage, ob freiberufliche Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte öffentlich auszuschreiben sind. Grund hierfür ist eine Regelungslücke. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hatte freiberufliche Leistungen vom Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) ausgenommen. Mit der Veröffentlichung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die die VOL/A ersetzen wird, existiert nun in § 50 UVgO eine ausdrückliche Regelung zur Vergabe freiberuflicher Leistungen, deren geschätzter Auftragswert den EU-Schwellenwert von derzeit EUR 209. 000, 00 unterschreitet. Eine Definition der freiberuflichen Leistungen findet sich in der UVgO allerdings ebenso wenig wie zuvor in der VOL/A. Es wird lediglich – wie schon zu § 1 Abs. 1 S. 2 VOL/A – in einer amtlichen Anmerkung zu § 50 UVgO auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) verwiesen. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählt danach insbesondere die selbstständige Berufstätigkeit von Architekten und Ingenieuren.

Vergabe - Aho – Ausschuss Der Verbände Und Kammern Der Ingenieure Und Architekten Für Die Honorarordnung E.V.

© lassedesignen/ Für die Vergabe freiberuflicher Leistungen haben sich durch die Abschaffung der VOF, die Einführung von VgV und die neue UVgO weitreichende strukturelle Veränderungen ergeben: Das bisherige Sonderrechtsregime für freiberufliche Leistungen in der VOF wurde im Oberschwellenbereich ersetzt durch die für alle Dienstleistungen geltenden Regelungen der VgV und Sonderregelungen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen. Im Unterschwellenbereich sieht die Unterschwellenvergabeordnung – anders als bisher der erste Abschnitt der VOL/A – vor, dass freiberufliche Leistungen vom Anwendungsbereich der UVgO erfasst sind. Lenkt man jedoch den Blick weg von der Struktur auf den Inhalt, so ist der Umfang der Neuerungen deutlich geringer als man auf den ersten Blick vermuten würde. Erleichterter Zugang zum Verhandlungsverfahren Bisher war die Wahl der VOF vielfach von dem Wunsch geprägt, auf das Verhandlungsverfahren zurückgreifen zu können. Die Abschaffung der VOF bedeutet nun nicht, dass bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen der Weg zum Verhandlungsverfahren versperrt wäre.

Serie: Planungsleistungen Und Freiberufliche Leistungen - Vergabeblog

Der Bund hat die entsprechenden Änderungen der §§ 30 HGrG und 55 BHO im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems bereits auf den Weg gebracht. Diese Änderungen und die Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO sollen noch vor der Sommerpause in Kraft treten. Nach § 50 UVgO sind öffentliche Aufträge über freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei sei so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Übernommen wurde damit die Regelung in Nummer 2. 3 der alten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO – ähnliche Bestimmungen finden sich teils auch auf Landesebene. Daneben regelt § 52 UVgO, dass Planungswettbewerbe, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens, durchgeführt werden können. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen – so die Erläuterungen des BMWi zur UVgO vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT vom 07. 02. 2017 B1, ber. BAnz. AT 08.

Freiberufliche Leistungen Ohne Vof - Vergabe24 Blog

Freiberufliche Leistungen werden im Vergabebereich von Architekten und Ingenieuren, Rechtsanwälten oder Steuerberatern durchgeführt. Deren Aufgabe ist es, eine Lösung zu finden, die im Voraus nicht klar und deutlich beschrieben werden kann. Hierfür gelten besondere Bestimmungen gemäß §§ 73 ff VgV. Die Vergabe erfolgt im Normalfall durch ein Verhandlungsverfahren mit Wettbewerb ( §17 VgV) oder durch einen wettbewerblichen Dialog ( § 18 VgV). Bis zum April 2016 galt hierbei noch die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen. Diese wurde durch die Vergabeverordnung (VgV) abgelöst.

In der neuen UVgO (Unterschwellenvergabeordnung), deren Umsetzung in den meisten Bundesländern entweder bereits stattgefunden hat oder geplant ist (Details hierzu in unserem Newsletter 1/2018), gibt es eine neue Regelung, die explizit die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen betrifft. Auch im Oberschwellenbereich existiert eine entsprechende Regelung. Daneben wurde eine Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen in die UVgO aufgenommen. Daher stellt sich die Frage, welche dieser Vorschriften bei der Vergabe einer Leistung anwendbar ist, die sowohl eine freiberufliche, als auch eine soziale oder andere besondere Dienstleistung darstellt. Besonderer EU-Schwellenwert für soziale und andere besondere Dienstleistungen Der EU-Schwellenwert für klassische Dienstleistungsaufträge von öffentlichen Auftraggebern beträgt seit dem 1. Januar 2018 EUR 221. 000 (netto). Für soziale und andere besondere Dienstleistungen gilt hingegen der besondere Schwellenwert in Höhe von EUR 750.