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Vorliegend war allein vereinbart, dass "Eigentümer nicht berechtigt seien, Fenster, Fensterrahmen, Rollläden und Wohnungseingangstüren eigenmächtig zu verändern, auch soweit sie sich in ihrem Sondereigentum befänden". Der Anspruch auf Wiederherstellung des Fensters hätte an sich vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen, da es hier nicht um Ansprüche gegangen sei, die ihre Wurzeln in gemeinschaftlichen Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander gehabt hätten. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann hier ein Antragsgegner allerdings nicht mehr mit diesem Einwand gehört werden, da dem Senat gem. § 17a Abs. 5 GVG die Prüfung verwehrt sei, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig sei. Die eigenmächtige Auswechslung stellt einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum aller Wohnungseigentümer (Außenwand) dar. Diese Eigentumsbeeinträchtigung begründet einen Beseitigungsanspruch gegen den unmittelbaren Störer gem. Anspruch auf wiederherstellung des ursprünglichen zustandes videos. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB; die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ergibt sich als Schadenersatzanspruch gem.

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Überblick Überblick: Wenn ein Dritter das Grundstück eines Eigentümers durch unzulässige Immissionen oder eine sonstige rechtswidrige Einwirkung nachteilig verändert hat, stellt sich die Frage, ob der Eigentümer aus § 1004 I 1 BGB vom Dritten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen kann. Die Auffassungen und ihre Argumente 1. Ansicht - Theorie der negatorischen Kausalhaftung Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchssteller in seinem Eigentum gegenwärtig durch eine von außen kommende Einwirkung auf die Sache beeinträchtigt wird, der Anspruchsgegner als Störer dafür verantwortlich ist und er nicht gem. § 1004 II BGB zur Duldung verpflichtet ist. Folgenbeseitigungsanspruch - Rechtslexikon. Eine fortdauernde Einwirkung auf das Eigentum ist auch dann gegeben, wenn der Einwirkungsvorgang beendet ist. Denn durch diesen Vorgang kann ein Umstand eintreten, der für die betreffende Sache eine fortdauernde Eigentumseinwirkung darstellt. Hierbei bleibt die Verantwortlichkeit des ursprünglichen Störers bestehen.

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Der Anspruch des Verpächters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der vom Pächter veränderten Pachtsache verjährt in sechs Monaten. Zur Frage, wann die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt, wenn im Pachtvertrag vereinbart ist, der Pächter habe den früheren Zustand nur auf Verlangen des Verpächters wiederherzustellen. Zum Sachverhalt: Durch Vertrag vom 19. 11. 1964 verpachtete der Kläger der Beklagte mehrere Grundstücke bis zum 31. Anspruch des Grundstückseigentümers auf Wiederherstellung bei unzulässigen Immissionen oder sonstigen rechtswidrigen Einwirkungen eines Dritten auf das Grundstück? | iurastudent.de. 12. 1989. Die Beklagte war nach Nr. III des Pachtvertrages berechtigt, die für ihre Zwecke, nämlich die Errichtung eines Bauhofes, erforderlichen Veränderungen an den Grundstücken auf ihre Kosten vorzunehmen und Anlagen und Gebäude darauf zu errichten. In Nr. VI Abs. 2 des Pachtvertrages vereinbarten die Parteien: Bei Beendigung des Pachtvertrages hat die Pächterin auf Verlangen des Verpächters die auf dem Pachtplatz errichteten Baulichkeiten über und unter Erdgleiche auf ihre Kosten und ohne Entschädigungsanspruch zu entfernen und den Platz einzuebnen.

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Zum Beispiel ist der Dieb nicht zur dinglichen Herausgabe der gestohlenen Sache verpflichtet, sondern zur Rückverschiffung der Sache aufgrund der Schadensersatznormen verpflichtet. 3. Ansicht - Die actus-contrarius Theorie Der Störer schuldet nur die Entfernung oder Unschädlichmachung der Störungsquelle, sozusagen den actus-contrarius seiner störenden Tätigkeit. 3 Argument Eine Abgrenzung von Eigentumsbeeinträchtigung und Schaden ist nicht möglich. Daher darf auch nicht mit Hilfe des § 1004 I 1 BGB das Verschuldenserfordernis des Deliktsrechts und der Grundsatz der Gefährderhaftung unterlaufen werden. Daher ist eine Auslegung der Rechtsfolgenseite des § 1004 I 1 BGB vorzunehmen. Anspruch auf wiederherstellung des ursprünglichen zustandes video. Der Störer muss nur die störende Handlung selbst rückgängig machen und dafür sorgen, dass diese in Zukunft nicht wieder aktiv wird. Der Störer muss aber nicht weitere Eingriffsfolgen beseitigen. 4. Ansicht - Theorie der Normenkonkurrenz § 823 I BGB ist in den Fällen, in denen der Eingriff aus einer Substanzverletzung besteht, lex specialis zu § 1004 I 1 BGB.

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im öffentlichen Recht wurzelnder Anspruch, der auf Wiederherstellung des durch rechtswidrigen hoheitlich en Eingriff veränderten ursprünglichen Zustandes gerichtet ist. Er soll die Beschwer beseitigen, die dadurch entstanden ist, dass ein Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde, -später nber wegen Fehlerhaftigkeit durch Urteil aufgehoben oder von der Behörde zurückgenommen wird; zuständig zur Entscheidung über den F. Anspruch auf wiederherstellung des ursprünglichen zustandes images. sind die Verwaltungsgericht e. ist ein aus dem Rechtsstaatsprinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung abgeleiteter Anspruch des Einzelnen gegen einen Träger öffentlicher Gewalt, die nachteiligen tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen hoheitlich en Handeln zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Im Unterschied zum Staatshaftungsanspruch geht es hier nicht um Schadensersatz, sondern um die Entfernung faktischer Beeinträchtigung en. ist der (seit 1951 anerkannte) Anspruch des Einzelnen gegen eine öffentlich-rechtlich e Körperschaft, vor allem die tatsächlichen Folgen eines wegen des Eingriffs in ein subjektives Recht ihm nachteiligen rechtswidrigen hoheitlich en Handelns zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin war nicht berechtigt, diese bauliche Veränderung eigenmächtig und allein vorzunehmen (Beeinträchtigung der restlichen Wohnungseigentümer). Vielmehr hatte die Antragsgegnerin den Weg in ursprünglicher Lage zu dulden ( § 1004 Abs. 2 BGB), da er mit Zustimmung des allein davon betroffenen Wohnungseigentümers, nämlich dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin, angelegt worden war und es sich damit um eine rechtmäßige bauliche Veränderung handelte. Die damals vom Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung war an keine Form gebunden und konnte sogar stillschweigend erklärt werden; die Antragsgegnerin ist an die von Rechtsvorgängerseite erklärte Zustimmung gebunden (h. 5. Entsprechende Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche können auch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer allein geltend gemacht werden, sind also Individualansprüche (h. 6. Aufforderung zur Wiederherstellung des Zauns an neue Eigentümer. Auch ein sondergenutzter Grundstücksteil bleibt gemeinschaftliches Eigentum. Genehmigte bauliche Veränderungen und Eingriffe in ein Sondernutzungsrecht bedürfen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen eines Sondernachfolgers nicht der Grundbucheintragung, da ein Erwerber einer Wohnung den durch die bauliche Veränderung geschaffenen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums vor dem Erwerb ohne weiteres in Augenschein und sich vom Veräußerer über die Rechtslage unterrichten lassen und davon seine Kaufentscheidung abhängig machen kann.

Auch eine Einrede der Verjährung greift vorliegend nicht durch, weil nach der maßgeblichen Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. 1. 2002 für Ansprüche aus § 1004 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. von 30 Jahren gilt. Link zur Entscheidung ( BayObLG, Beschluss vom 05. 09. 2002, 2Z BR 76/02, ZMR 12/02, 948) Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine