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c) Keine Prozesshindernisse Nichtzahlung der sog. "Ausländersicherheit", § 110 ZPO Fehlende Kostenerstattung bei vorheriger Klagerücknahme, § 269 VI ZPO Schiedsvereinbarung, § 1032 I ZPO 2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen Klageartabhängig Beispiele: § 256 ZPO bei Feststellungsklage; § 33 ZPO bei Widerklage; §§ 592 ff. ZPO bei Klage im Urkundsprozess. IV. Zulässigkeit der Klagehäufung Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO Subjektive Klagehäufung, §§ 59, 60 ZPO i. V. m. 260 ZPO analog V. Begründetheit der Klage Materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs. Leistungsklage zpo schema part. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen beachten. Nur Anspruchsgrundlagen prüfen, die in der Rechtsfolge auf das mit dem Klageantrag verfolgte Ziel gerichtet sind. Anspruchsaufbau beachten.

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I. Allgemeines Grundsätzlich muss nach § 253 II Nr. 2 ZPO mit einem bestimmten Klageantrag geklagt werden, da die Klage sonst als unzulässig abgewiesen werden muss. In einigen Fällen ist es dem Kläger aber gar nicht möglich, die Klage schon zu beziffern oder den Klageantrag sonst zu konkretisieren, da ihm noch erforderliche Informationen hierzu fehlen, die allein der Beklagte zur Verfügung stellen kann. Er müsste dann zunächst seinen Informationsanspruch einklagen und ggf. durchsetzen. Erst danach wäre eine zweite Klage zu erheben, mit der dann der bezifferte oder sonst näher bestimmte Anspruch verfolgt wird. Um das Verfahren insofern zu vereinfachen und es zu ermöglichen, beide Ansprüche in einem Verfahren zu verfolgen, stellt § 254 ZPO die Stufenklage zur Verfügung. Zulässigkeit der Klage | Jura Online. Die Stufenklage ist damit ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung, ohne dass § 260 ZPO Anwendung findet. Es bleibt dem Kläger jedoch unbenommen, auch zunächst nur Auskunftsklage zur erheben; er ist nicht gehalten, diese im Rahmen einer Stufenklage schon zugleich mit dem unbezifferten Leistungsanspruch zu verbinden (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 1969, 230, 231).
Die Stufenklage kommt nicht zur dann in Betracht, wenn der Kläger einen Klageantrag nicht beziffern kann, sondern auch bei sonstiger Unsicherheit über den Umfang des Anspruchs. Vor diesem Hintergrund kann eine Stufenklage auch dann erhoben werden, wenn Forderungen abgetreten, Sachen übereignet, Besitz verschafft oder eine sonstige Leistung erbracht werden soll. III. Verfahren Bei einer Stufenklage muss grundsätzlich zu jedem Antrag eine mündliche Verhandlung erfolgen. Über die Auskunftsstufe ist dann durch Teilurteil nach § 301 ZPO zu entschieden. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils kann nach Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung über die Leistungsstufe oder über den zwischengeschalteten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entschieden werden. Unterbleibt die Bezifferung trotz Obsiegens in der Auskunftsstufe so wird die Klage mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Etwas anderes gilt nach h. Leistungsklage zpo schema de. M. nur dann, wenn das Gericht den Antrag auf Auskunftserteilung abweist und hierbei schon feststellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehen kann.