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Ausgleichsanspruch Hgb 84 Versicherung

Das Handelsgesetzbuch (HGB) scheidet streng zwischen dem Handelsvertreter (gemäß den Paragraphen 84 ff. ) und dem Makler (gemäß den Paragraphen 93 ff. HGB). Somit erstaunt auch kaum, was das Oberlandesgericht Köln mit Datum vom 21. 11. 2018 beschlossen hat: Einen Ausgleichsanspruch nach Endigung des Vertragsverhältnisses, den das Handelsgesetzbuch einzig dem Vertreter zuspricht, kann ein Makler nicht geltend machen. Ausgleichsanspruch hgb 84 versicherung download. Doch ganz so einfach ist der Sachverhalt nicht, denn der Mann war auch als Agent für einen Finanzvertrieb tätig. Der Versicherungsbote hat sich den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts angesehen. pixel2013/pixabay Ein Handelsvertreter gemäß den Paragraphen 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Mehrere Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein: Der Unternehmer muss aus der Vermittlung neuer Verträge durch den Vertreter erhebliche Vorteile haben, und zwar über die Zeit des Vertragsverhältnisses hinaus.

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Das hat der BGH aktuell bestätigt ( BGH, Urteil vom 23. 11. 2011, Az. VIII ZR 203/10; Abruf-Nr. 120027). Wichtig | Keinen Anspruch auf Ausgleich haben angestellte Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler. Dagegen sind selbstständige echte Untervermittler eines Maklers handelsrechtlich in der Regel als Handelsvertreter des Maklers anzusehen und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch. Unerheblich ist, dass sie sich gewerberechtlich im Vermittlerregister als Versicherungsmakler eintragen lassen müssen. Ausgleichsanspruch hgb 84 versicherung 1. Das Vermittlerregister soll Kunden und Interessenten lediglich verdeutlichen, in welcher Funktion der Vermittler beim Kunden auftritt: als Erfüllungsgehilfe eines Maklers. Das Register trifft hingegen keine Aussage über die handelsrechtliche Einordnung im Innenverhältnis. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Tagespass einmalig 10 € 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung!

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Voraussichtliche Umsatzrückgänge und Kundenabwanderungen sind mindernd zu beachten; reine Einmal-Geschäfte begründen regelmäßig keine Provisionsverluste. Bei der Errechnung ist eine Abzinsung zu berücksichtigen. Höchstgrenze Der zunächst ermittelte Rohausgleich kann somit eine Jahresprovision über- oder unterschreiten. Versicherungsmakler hat keinen Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter gemäß HGB - Praxis - Versicherungsbote.de. Überschreitet er eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung, so ist der Ausgleichsanspruch auf maximal eine Jahresvergütung zu kürzen. Dauerte das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre, so ist der Durchschnitt während der Dauer des Vertragsverhältnisses maßgebend. Bedingt durch die gesetzliche Neuregelung kann der Ausgleichsanspruch die aufgrund des Vertragsendes entstehenden Provisionsverluste zum Vorteil des Handelsvertreters übersteigen, § 89b Absatz 2 HGB. Berechnungsbeispiel Der Handelsvertreter hat in den letzten zwölf Monaten seines Vertragsverhältnisses (=Basisjahr) 100. 000 Euro an Provisionen mit von ihm neu geworbenen Mehrfachkunden verdient.

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Der Handels- oder auch der Versicherungsvertreter wird demnach auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut, für ein Unternehmen tätig zu werden. Um ein Bild des Oberlandesgerichts abzuwandeln: Der Vertreter steht bei der Vermittlung von Vertragsabschlüssen im Lager des Unternehmens, für das er tätig wird. Anders hingegen der Makler, der unabhängig vom Unternehmen agieren soll, dessen Produkte er vermittelt. Der Versicherungsmakler – um das konkrete Beispiel anzuführen – hat demnach den Status als "treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers", wie das bekannte und viel zitierte "Sachwalterurteil" des Bundesgerichtshofs vom 22. 05. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - IHK Nord Westfalen. 1985 (Az. IVa ZR 190/83) darlegt. In den Worten des Oberlandesgerichts Köln: Der Makler soll "bei der Vermittlung von Vertragsabschlüssen im Lager des Kunden stehen".

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Ein Makler hatte viele Verträge einer Lebensversicherungsgesellschaft vermittelt, erhielt hierfür Courtage. Wie häufig üblich, regelte eine Courtagevereinbarung auch einen Rückforderungsanspruch, sobald Verträge innerhalb eines bestimmten Zeitraums storniert werden. Die Versicherungsverträge, die der Mann vermittelt hatte, erwiesen sich freilich als reichlich anfällig für solche Stornierungen. Ausgleichsanspruch hgb 84 versicherung 9. Das lag weniger an den vermittelten Produkten selbst als vielmehr an einer weiteren Geschäftsbeziehung, die der Makler einging. Arbeitete der Mann für eine gewisse Zeit doch auch – paradoxerweise in der Funktion eines Agenten – für eine Finanzgruppe. Und diese Gruppe geriet durch zweifelhafte Geschäfte ins Visier der Staatsanwaltschaft. Es kam, wie es kommen musste: Die Finanzgruppe produzierte einen öffentlichen Skandal, weswegen viele Kunden des Maklers Verträge kündigten – auch Verträge des vom Skandal nicht betroffenen Lebensversicherers. In der Folge wies das Kontokorrentkonto des Beklagten beim Lebensversicherer ein dickes Minus auf: 207.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs errechnet sich aus dem prognostizierten wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus den vom Vertreter geschaffenen Kundenkontakten ziehen kann. Allerdings nennt die Gesetzgebung hier keinen Bezugszeitraum, der zur Berechnung des Vorteils herangezogen werden kann. Bei Versicherungsvertretern stellt häufig der Vertretervertrag die Anspruchsgrundlage dar. Der Ausgleichsanspruch von Handels- und Versicherungsvertretern | handelsvertreter.net. Die Geltung und die Berechnungsgrundlage des Ausgleichsanspruches wird hier vertraglich vereinbart. Dieses Vorgehen dient der Vereinfachung der Ausgleichsberechnung nach Austritt des Vertreters. Sie haben allerdings nicht den Charakter einer Rechtsnorm. Neben Versicherungs- und Handelsvertretern nach HGB § 84 haben auch Tankstellenhalter einen Ausgleichsanspruch. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kommissionsagenten, Franchisenehmer, Reisebüros und Vertragshändler einen Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung neuer Kunden geltend machen. Angestellte Reisende und Makler haben dagegen kein Recht auf Ausgleichszahlungen.