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Paragraph 9 Teilzeit Und Befristungsgesetz Die

Hier geht es im Wesentlichen um die gesetzliche Bestimmung des § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz): "(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. (3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. § 7 TzBfG - Einzelnorm. (4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Paragraph 9 Teilzeit Und Befristungsgesetz 2020

Gesetz - TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG § 9 Verlängerung der Arbeitszeit Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Zu diesem Zweck trifft den Arbeitgeber für neu zu besetzende Arbeitsplätze, die er öffentlich oder betriebsintern ausschreibt, nach § 7 Abs. 1 TzBfG die Verpflichtung, diese auch als Teilzeitarbeitsstellen auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür betrieblich eignet. Zur Förderung von Teilzeitbeschäftigung in bestehenden Arbeitsverhältnissen sieht § 7 Abs. 3 TzBfG zunächst vor, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm gegenüber den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer oder Lage seiner Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren hat, die in dem Betrieb besetzt werden sollen. In § 8 TzBfG hat der Gesetzgeber darüber hinaus einen grundsätzlichen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf unbefristete sowie in § 9a TzBfG auf befristete Reduzierung der individuellen Arbeitszeit normiert (dazu nachfolgend). Soweit sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften, z. Paragraph 9 teilzeit und befristungsgesetz in english. B. aus § 15 Abs. 6 und 7 BEEG für die Elternzeit, aus einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein besonderer Teilzeitanspruch ergibt, muss sich der Arbeitgeber unter Einhaltung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen auf eine Vereinbarung zur Teilzeitbeschäftigung einlassen.