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2. Die bisherigen Grundzüge des Erschließungsbeitragsrechts wurden weitgehend in die landesrechtlichen Regelungen im KAG übernommen. Auf der Grundlage des KAG hat der Gemeindetag Baden-Württemberg die Mustersatzung "Erschließungsbeitrag" aktualisiert. Dies gilt auch für die Novellierung der Abwassersatzung in ihrem Beitragsteil. Die Mustersatzungen des Gemeindetags sind in wesentlichen Teilen in unsere Satzungsentwürfe übernommen, da so das Risiko rechtlicher Beanstandungen reduziert wird. 3. Wesentliche Änderungen der gesetzlichen Neuregelungen im Erschließungsbeitragsrecht: 3. 1 Der bisherige Mindest-Gemeindeanteil wird von 10 v. H. reduziert. Damit strebt der Gesetzgeber eine Entlastung für die Gemeinden an. Hiervon sollte in Reutlingen Gebrauch gemacht werden; in § 5 des Satzungsentwurfs ist daher der städtische Anteil auf 5 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten festgesetzt worden. 3. 2 Eine Beitragserhebungspflicht besteht nur noch für Anbaustraßen und Wohnwege. Ob für die sonstigen im KAG genannten Erschließungsanlagen (Sammelstraßen, Sammelwege, Grünanlagen, Lärmschutzanlagen, Parkierungsflächen und Kinderspielplätze) Beiträge erhoben werden sollen, ist in der Erschließungsbeitragssatzung zu regeln.
Michael Scharf war bis jetzt Vizepräsident des Gemeindetags Baden-Württemberg, außerdem Vorsitzender des Kreisverbands Waldshut. Beide Ämter gibt Michael Scharf ab. Neuer Vorsitzender des Kreisverbands ist Tobias Gantert, Bürgermeister von Ühlingen-Birkendorf. Zum Vize-Vorsitzenden wurde Ulrich Krieger, Bürgermeister von Laufenburg, gewählt.